Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,
1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie
Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Text
Fachmännische Laienrichter.
§. 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
(2)Absatz 2,Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.
(3)Absatz 3,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012976
Alte Dokumentnummer
N1198912898J