Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Hausordnung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.
  3. Absatz 3,Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
    2. Ziffer 2
      Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
    3. Ziffer 3
      das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
  4. Absatz 4,Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
  5. Absatz 5,Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

Schlagworte

Personenkontrolle

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40137590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P16/NOR40137590

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