Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Dem Abs. 3 wurde materiell derogiert durch das Gesetz, RGBl.
Nr. 1/1911.

Text

Gerichtspraxis.

Paragraph 16,

Die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Gegen die Verweigerung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde an das Justizministerium zulässig.

Wer um Aufnahme in die Gerichtspraxis ansucht, hat zu erklären, ob er sich dem Richteramte oder einem anderen juridischen Berufe zu widmen gedenkt. Bei Eintritt in die Gerichtspraxis ist die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Verschwiegenheit in Sachen des Dienstes eidlich zu geloben.

Der Gerichtshof, bei welchem von Advocaturscandidaten (Paragraph 2,, Litera a, der Advocatenordnung) die einjährige Gerichtshofspraxis zu vollstrecken ist, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Während derselben sind die Rechtspraktikanten nach Weisung des Vorstehers dieses Gerichtshofes so zu verwenden, daß sie Gelegenheit erhalten, sich die für die Ausübung des Advocatenberufes erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

Schlagworte

Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, Advokatenordnung, Advokaturskandidat, Advokatenberuf

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000091

Alte Dokumentnummer

N1189613447P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P16/NOR12000091

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