Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 5

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5,

Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.

Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenthümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigenthümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer u. s. w.) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungscapital zu dienen hat (Paragraph 22,), an den Eigenthümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachtheile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Nothweges erleiden.

Schlagworte

Grundeigentümer, Kapitalbetrag, Eigentümer, Nachteil, Entschädigungskapital

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021363

Alte Dokumentnummer

N2189622615S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P5/NOR12021363

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