Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Text

Paragraph 5,

Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.

Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenthümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigenthümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer u. s. w.) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungscapital zu dienen hat (Paragraph 22,), an den Eigenthümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachtheile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Nothweges erleiden.