Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 12

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
  2. Absatz 2,In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR40046872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P12/NOR40046872

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