Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notwegegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 12,

Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.

In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.

In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.

Schlagworte

Lokalaugenschein, Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021370

Alte Dokumentnummer

N2189622622S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P12/NOR12021370

Navigation im Suchergebnis