Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.