Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 69

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 69,

Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2,) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P69/NOR40022187

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