Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.12.1973

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 69, Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im Paragraph 220, Absatz eins, genannten Ausmaßes zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2,) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020202

Alte Dokumentnummer

N2189517239T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P69/NOR12020202

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