Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 614

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 614

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Achter Titel

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche

Paragraph 614,
  1. Absatz eins,Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des Paragraph 583, als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.
  2. Absatz 2,Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P614/NOR40072300

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