Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 614

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Achter Titel

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche

Paragraph 614,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des Paragraph 583, als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.
  2. Absatz 2,Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.