Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 596

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 596

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 596,

  1. Absatz eins,Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte anzubringen.
  2. Absatz 2,Sie ist, wenn sie auf einen der im Paragraph 595,, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.

Anmerkung

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020742

Alte Dokumentnummer

N2189517779T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P596/NOR12020742

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