Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 596

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Paragraph 596,

  1. Absatz eins,Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte anzubringen.
  2. Absatz 2,Sie ist, wenn sie auf einen der im Paragraph 595,, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.