Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 584

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 584

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 584,

  1. Absatz eins,Über einen im Sinne des Paragraph 583, gestellten Antrag ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über einen gemäß Paragraph 582, gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen auch von dem Vorsteher des Gerichtshofes oder von einem seitens des Vorstehers beauftragten Richter gefällt werden.
  2. Absatz 2,Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

Anmerkung

Die im Abs. 2 erwähnte Verpflichtung ergibt sich aus dem
Schiedsrichtervertrag (s. § 579).

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020730

Alte Dokumentnummer

N2189517767T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P584/NOR12020730

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