Absatz eins,Über einen im Sinne des Paragraph 583, gestellten Antrag ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über einen gemäß Paragraph 582, gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen auch von dem Vorsteher des Gerichtshofes oder von einem seitens des Vorstehers beauftragten Richter gefällt werden.