Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 580

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 580

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 580,

Wenn in dem Schiedsvertrage weder die Schiedsrichter benannt, noch eine Bestimmung über die Zahl und Ernennung der Schiedsrichter enthalten ist, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Diese haben einen Obmann zu wählen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020726

Alte Dokumentnummer

N2189517763T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P580/NOR12020726

Navigation im Suchergebnis