Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 580
01.01.1898
30.06.2006
Paragraph 580,
Wenn in dem Schiedsvertrage weder die Schiedsrichter benannt, noch eine Bestimmung über die Zahl und Ernennung der Schiedsrichter enthalten ist, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Diese haben einen Obmann zu wählen.