Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 579

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 579

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 579,

Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.

Anmerkung

Der Vertrag zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, mit dem
diese bestellt werden und sich zur Durchführung des Schiedsvertrags
verpflichten (und in dem sich meist auch die Parteien zur Zahlung
eines Entgelts an die Schiedsrichter verpflichten), wird
üblicherweise als "Schiedsrichtervertrag" bezeichnet, er ist vom
Schiedsvertrag (§ 577) zu unterscheiden; s. auch § 584 Abs. 2.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020725

Alte Dokumentnummer

N2189517762T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P579/NOR12020725

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