Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 579
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 579.Paragraph 579,
Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.
Anmerkung
Der Vertrag zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, mit dem
diese bestellt werden und sich zur Durchführung des Schiedsvertrags
verpflichten (und in dem sich meist auch die Parteien zur Zahlung
eines Entgelts an die Schiedsrichter verpflichten), wird
üblicherweise als "Schiedsrichtervertrag" bezeichnet, er ist vom
Schiedsvertrag (§ 577) zu unterscheiden; s. auch § 584 Abs. 2.
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020725
Alte Dokumentnummer
N2189517762T