Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 579
01.01.1898
30.06.2006
Paragraph 579,
Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.