§ 559. Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden. Paragraph 559, Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (Paragraphen 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.