Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1932,
Paragraph 559
01.01.1934
31.03.2009
Paragraph 559, Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (Paragraphen 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.