Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 554

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 554

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 554,

Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gerichte eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; außer diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020700

Alte Dokumentnummer

N2189517737T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P554/NOR12020700

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