Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 554

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Paragraph 554,

Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gerichte eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; außer diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.