Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 497

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 497

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 497,

  1. Absatz eins,Sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
  2. Absatz 2,Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
  3. Absatz 3,Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Anmerkung

Abs. 1 und 2 haben wieder den ursprünglichen Text aus 1895 (StGBl. Nr. 188/1945, Art. I Einleitungssatz; die Änderung aus 1943 ist damit wieder rückgängig gemacht).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020640

Alte Dokumentnummer

N2189517677T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P497/NOR12020640

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