Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 497

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 497,

  1. Absatz eins,Sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
  2. Absatz 2,Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
  3. Absatz 3,Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.