Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 471
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
03.08.2015
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Z 6 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§. 471.Paragraph 471,
Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:
wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;
wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;
wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;
wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;
wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;
wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;
wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.
Schlagworte
Vorprüfung; Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung; Urteil; Versäumungsurteil; Nichtigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039813
Alte Dokumentnummer
N2199750344L