Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 471, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 471

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 471

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 471,

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

  1. Ziffer eins
    wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;
  2. Ziffer 2
    wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;
  3. Ziffer 3
    wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;
  4. Ziffer 4
    wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;
  5. Ziffer 5
    wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;
  6. Ziffer 6
    wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, angefochten wird;
  7. Ziffer 7
    wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

Schlagworte

Vorprüfung; Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung; Urteil; Versäumungsurteil; Nichtigkeit

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40172761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P471/NOR40172761