Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 467

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 467

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. Ziffer 3
    die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. Ziffer 4
    das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Schlagworte

Urteil; tatsächliches Vorbringen

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124569

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P467/NOR40124569

Navigation im Suchergebnis