Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 467

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt vergleiche Artikel 39, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. Ziffer 3
    die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. Ziffer 4
    das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Unterschrift eines Rechtsanwalts.