Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 454

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 454

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen.

Paragraph 454,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (Paragraphen 455 bis 460) zu gelten.
  2. Absatz 2,Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.

Anmerkung

Die 30-tägige Frist ist eine materiellrechtliche, für die § 232 Abs. 1 zweiter Satz gilt. Das Einlangen der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe § 1497 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht, § 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche, nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten materiellrechtlichen Fristen.

Schlagworte

Possesorisches Verfahren, possessorium

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020595

Alte Dokumentnummer

N2189517632T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P454/NOR12020595

Navigation im Suchergebnis