Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 454
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen.
§. 454.Paragraph 454,
(1)Absatz eins,Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (Paragraphen 455 bis 460) zu gelten.
(2)Absatz 2,Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.
Anmerkung
Die 30-tägige Frist ist eine materiellrechtliche, für die § 232 Abs. 1 zweiter Satz gilt. Das Einlangen der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) unterbricht vor allem die Verjährung (siehe § 1497 ABGB,
JGS Nr. 946/1811). Die Postaufgabe genügt noch nicht, § 89 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896, gilt nur für verfahrensrechtliche, nicht aber für die hier im Abs. 1 zweiter Satz (auch) gemeinten materiellrechtlichen Fristen.
Schlagworte
Possesorisches Verfahren, possessorium
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020595
Alte Dokumentnummer
N2189517632T