Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 454

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen.

Paragraph 454,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (Paragraphen 455 bis 460) zu gelten.
  2. Absatz 2,Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.