Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 453a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 453a

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.

Text

Paragraph 453 a, Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt;
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei Absatz 3, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,)
  4. Ziffer 4
    ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
  5. Ziffer 5
    die Paragraphen 11, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden;
    die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
  6. Ziffer 6
    der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020594

Alte Dokumentnummer

N2189517631T

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