Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 453 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 453 a, Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt;
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei Absatz 3, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,)
  4. Ziffer 4
    ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
  5. Ziffer 5
    die Paragraphen 11, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden;
    die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
  6. Ziffer 6
    der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.