Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Paragraph 453 a
01.03.1986
31.12.2002
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76 aus 2002,.
Paragraph 453 a, Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten: