Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 452
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.
Text
§ 452. (1) Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.Paragraph 452, (1) Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff. vorzugehen. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff. vorzugehen. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
(3)Absatz 3,Der § 552 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 552, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. Nach Abs. 3 kann also die Klage auch noch nach Erlassung des
Zahlungsbefehls zurückgenommen werden, ebenso kann der Einspruch
mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß der Zahlungsbefehl
rechtskräftig wird.
2. ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020592
Alte Dokumentnummer
N2189517629T