Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Paragraph 452
01.08.1989
31.12.2002
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76 aus 2002,.
Paragraph 452, (1) Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.