Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 442

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 442

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 442, (1) Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.

  1. Absatz 2,Stellt der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden soll, das mit dem Inhalt der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben im Widerspruch steht und dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz bekannt gegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen zu Protokoll zu nehmen und die säumige Partei unter Mitteilung einer Abschrift dieses Protokolles neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P442/NOR40030266

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