Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 442

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 442

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 442,

  1. Absatz eins,Bleibt eine der Parteien von der ersten, sei es zur Vornahme der im Paragraph 239, bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung oder bleibt der Beklagte von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, aus, so ist auf Antrag gegen den Ausgebliebenen gemäß Paragraph 396, Versäumungsurteil zu fällen.
  2. Absatz 2,Ein Versäumungsurteil ist jedoch nicht zu fällen, wenn der Beklagte bereits von der ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, ausgeblieben war und gegen ein deshalb ergangenes Versäumungsurteil Widerspruch nach Paragraph 397 a, erhoben hat.
  3. Absatz 3,Bleibt der Kläger von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, aus oder wird eine spätere Tagsatzung von einer der Parteien versäumt und soll in der Urteilsfällung (Paragraph 399,) auf neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden, das mit dem Inhalte der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben in Widerspruch steht und dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz bekanntgegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen auf Antrag der erschienenen Partei zu Protokoll festzustellen und die säumige Partei unter Mittheilung einer Abschrift dieses Protokolles neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens bei der Urtheilsfällung nicht mehr entgegen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020580

Alte Dokumentnummer

N2189517617T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P442/NOR12020580

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