(1)Absatz eins,Bleibt eine der Parteien von der ersten, sei es zur Vornahme der im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung oder bleibt der Beklagte von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 aus, so ist auf Antrag gegen den Ausgebliebenen gemäß § 396 Versäumungsurteil zu fällen.Bleibt eine der Parteien von der ersten, sei es zur Vornahme der im Paragraph 239, bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung oder bleibt der Beklagte von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, aus, so ist auf Antrag gegen den Ausgebliebenen gemäß Paragraph 396, Versäumungsurteil zu fällen.