Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 425

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 425

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zweiter Titel.
Beschlüsse.

Paragraph 425,

  1. Absatz eins,Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
  2. Absatz 2,An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Prozeßleitende Beschlüsse, prozeßleitende Verfügungen (Abs. 2), Urteil, Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020563

Alte Dokumentnummer

N2189517600T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P425/NOR12020563

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