Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 425
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Titel.
Beschlüsse.
§. 425.Paragraph 425,
(1)Absatz eins,Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2,An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Prozeßleitende Beschlüsse, prozeßleitende Verfügungen (Abs. 2), Urteil, Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020563
Alte Dokumentnummer
N2189517600T