Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 425

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Zweiter Titel.
Beschlüsse.

Paragraph 425,

  1. Absatz eins,Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
  2. Absatz 2,An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.