Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 417

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Schriftliche Ausfertigung.

Paragraph 417,

  1. Absatz eins,Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen.
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen; in den Fällen des Paragraph 75 a, hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;
    3. Ziffer 3
      den Urteilsspruch;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsgründe.
  2. Absatz 2,Der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern. Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung.
  3. Absatz 3,Das auf Grund der Paragraphen 179, 180, Absatz 2, 275,, Absatz 2,, und 278, Absatz 2,, vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benutzung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Urteil anzuführen.
  4. Absatz 4,Versäumungs-, Verzicht- und Anerkenntnisurteile können in gekürzter Form und mit Benutzung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Die näheren Vorschriften werden durch Verordnung erlassen.

Anmerkung

1. Personenstandssachen (Abs. 1 Z 2) sind vor allem Abstammungssachen (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2a JN, RGBl. Nr. 111/1896) und Ehesachen (Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, § 49 Abs. 2 Z 2b JN).
2. Die näheren Vorschriften im Sinne des Abs. 4 letzter Satz enthält die Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Vorname, Versäumungsurteil, Verzichturteil

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243669

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P417/NOR40243669

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