(1)Absatz einsDer Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (§§. 396, 398, 399), ist zurückzuweisen:Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (Paragraphen 396,, 398, 399), ist zurückzuweisen:
wenn der Nachweis fehlt, daß die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmäßig geladen wurde. Der Richter kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schließen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsscheine oder aus den Erhebungen über die Zustellung, daß die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, daß sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheines oder nach Abschluß der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen.
wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen gehindert ist;
wenn die erschienene Partei die wegen eines von amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes vom Gerichte geforderte Nachweisung bei der Tagsatzung nicht zu beschaffen vermag.