Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 402, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 402

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 402

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 402,

  1. Absatz einsDer Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (Paragraph 396,), ist zurückzuweisen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Nachweis fehlt, daß die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmäßig geladen wurde. Der Richter kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schließen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsscheine oder aus den Erhebungen über die Zustellung, daß die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, daß sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheines oder nach Abschluß der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen.
    2. Ziffer 2
      wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen gehindert ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die erschienene Partei die wegen eines von amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes vom Gerichte geforderte Nachweisung bei der Tagsatzung nicht zu beschaffen vermag.
  2. Absatz 2Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urtheil zu fällen, ist bei dem Vorhandensein einer nach Paragraph 14, zu beurtheilenden Streitgenossenschaft zurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossen der Nachweis der Ladung fehlt oder eines der in Ziffer 2, angeführten Hindernisse obwaltet.
  3. Absatz 3Wenn dem Antrage, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, nicht stattgegeben wird, ist die Tagsatzung von amtswegen auf angemessene Zeit zu erstrecken und auch die säumige Partei zur neuen Tagsatzung wieder zu laden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

vorbehaltenes Versäumungsurteil (Abs. 1 Z 1)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P402/NOR40030259