(2)Absatz 2Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urtheil zu fällen, ist bei dem Vorhandensein einer nach §. 14 zu beurtheilenden Streitgenossenschaft zurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossen der Nachweis der Ladung fehlt oder eines der in Z 2 angeführten Hindernisse obwaltet.Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urtheil zu fällen, ist bei dem Vorhandensein einer nach Paragraph 14, zu beurtheilenden Streitgenossenschaft zurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossen der Nachweis der Ladung fehlt oder eines der in Ziffer 2, angeführten Hindernisse obwaltet.