(2)Absatz 2,Hat jedoch der Beklagte bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben und wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einrede angeordnet (§ 260), so kann der Kläger nach Verwerfung der Einreden die Erlassung des Versäumungsurteils in der Hauptsache beantragen. Wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einreden nicht angeordnet, so kann der Kläger zunächst nur die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragen. Die Streitverhandlung hat sich in diesem Falle auf die bezeichneten Einreden zu beschränken. Werden sie verworfen, so ist sogleich auf weiteren Antrag des Klägers in der Hauptsache Versäumungsurteil zu erlassen (§ 396).Hat jedoch der Beklagte bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben und wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einrede angeordnet (Paragraph 260,), so kann der Kläger nach Verwerfung der Einreden die Erlassung des Versäumungsurteils in der Hauptsache beantragen. Wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einreden nicht angeordnet, so kann der Kläger zunächst nur die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragen. Die Streitverhandlung hat sich in diesem Falle auf die bezeichneten Einreden zu beschränken. Werden sie verworfen, so ist sogleich auf weiteren Antrag des Klägers in der Hauptsache Versäumungsurteil zu erlassen (Paragraph 396,).