Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 398

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 398,

  1. Absatz eins,Wurde vom Beklagten die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht, so kann der Kläger die Erlassung des Versäumungsurteils in der Hauptsache (Paragraph 396,) beantragen. Der Vorsitzende des Senats hat darüber als Einzelrichter binnen acht Tagen ohne Anberaumung einer Verhandlung zu erkennen. Der Paragraph 397 a, ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
  2. Absatz 2,Hat jedoch der Beklagte bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben und wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einrede angeordnet (Paragraph 260,), so kann der Kläger nach Verwerfung der Einreden die Erlassung des Versäumungsurteils in der Hauptsache beantragen. Wurde eine abgesonderte Verhandlung über diese Einreden nicht angeordnet, so kann der Kläger zunächst nur die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragen. Die Streitverhandlung hat sich in diesem Falle auf die bezeichneten Einreden zu beschränken. Werden sie verworfen, so ist sogleich auf weiteren Antrag des Klägers in der Hauptsache Versäumungsurteil zu erlassen (Paragraph 396,).
  3. Absatz 3,Das Erscheinen des Beklagten zur anberaumten Tagsatzung steht der Erlassung des Versäumungsurteils nicht entgegen; auf mündliches Vorbringen des Beklagten, das die Hauptsache betrifft, ist bei der Erlassung des Versäumungsurteils kein Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Das Ausbleiben des Klägers von der auf seinen Antrag anberaumten Tagsatzung hat das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Der Beklagte kann weder die Erlassung eines Versäumungsurteils noch die Erstreckung der Tagsatzung zur Aufnahme der Verhandlung in der Hauptsache beantragen.