Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 397

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Versäumungsurtheil, wie das Urtheil über Verzicht oder Anerkenntnis sind in der ersten Tagsatzung vom Vorsitzenden oder von dem mit der Abhaltung dieser Tagsatzung betrauten Richter zu erlassen.

Schlagworte

Versäumungsurteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020533

Alte Dokumentnummer

N2189517570T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P397/NOR12020533

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