Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 397
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 397.Paragraph 397,
(1)Absatz eins,Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Versäumungsurtheil, wie das Urtheil über Verzicht oder Anerkenntnis sind in der ersten Tagsatzung vom Vorsitzenden oder von dem mit der Abhaltung dieser Tagsatzung betrauten Richter zu erlassen.
Schlagworte
Versäumungsurteil
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020533
Alte Dokumentnummer
N2189517570T