Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 397

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Versäumungsurtheil, wie das Urtheil über Verzicht oder Anerkenntnis sind in der ersten Tagsatzung vom Vorsitzenden oder von dem mit der Abhaltung dieser Tagsatzung betrauten Richter zu erlassen.