Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 395

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

Paragraph 395,

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.