Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 392

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 392

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 392,

  1. Absatz eins,Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 52,, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.

Anmerkung

Zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens über das noch nicht erledigte Klagebegehren während des Verfahrens über die Berufung gegen das Teilurteil siehe § 469 Abs. 2.

Schlagworte

Teilurteil, Exekution, Teilanspruch, Nebengebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020528

Alte Dokumentnummer

N2189517565T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P392/NOR12020528

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