Absatz eins,Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 392
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens über das noch nicht erledigte Klagebegehren während des Verfahrens über die Berufung gegen das Teilurteil siehe Paragraph 469, Absatz 2,
Teilurteil, Exekution, Teilanspruch, Nebengebühr
16.08.2021
10001699
NOR12020528
N2189517565T